Es gibt verschiedene Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung. Dies sind z.B. psychische Krankheiten, geistige, seelische, oder körperliche Behinderungen. Nach § 1902 BGB vertritt im Rahmen seines Aufgabenkreises der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Die gesetzliche Vertretung macht deutlich, dass der Betreuer für den Betreuten Rechtsangelegenheiten zu erledigen hat und nicht derjenige ist, der tatsächlich pflegt, versorgt, einkauft, sauber macht usw. Er ist der Organisator solcher Hilfen, nicht der Ausführende. Vorrang hat die ehrenamtliche Betreuung von natürlichen Personen. In bestimmten Fällen ist jedoch eine berufliche Betreuung notwendig.
Ich berate Sie in allen Fragen des Betreuungsrechts.
Rufen Sie an und schildern Sie mir Ihren Fall. Wir finden gemeinsam eine Lösung, die dem Wohl des Betreuten dient. Ich helfe Ihnen bei Anträgen und bei allen Fragen rund um die Betreuung.
Ich erstelle auch Betreuungsverfügungen. Damit wird sicher gestellt, dass im Falle einer Krankheit, Behinderung oder Unfall, eine bestimmte Person als Betreuer bestellt wird. Falls Sie sich wegen einer dieser Fälle nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.
Als engagierter Rechtsanwalt bin ich in der Lage, neben der persönlichen Zuwendung im Rahmen der Personensorge auch vermögensrechtlich komplexe Betreuungen erfolgreich zu führen.
Vorsorgeverfügungen
Patienten - und Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Mittels einer Patientenverfügung wird angeordnet, mit welchen speziellen medizinischen Behandlungen der Verfügende in konkreten Situationen einverstanden ist und mit welchen nicht.
Betreuungsverfügung
Durch diese wird vom Verfügenden bestimmt, wer im Fall einer Betreuung vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll und wer gerade nicht. Überdies können Vorgaben für die Führung der Betreuung getroffen werden.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtsverbindliche und rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung an eine Person des Vertrauens. Durch diese Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers für diesen wahrnehmen.